Partnerschaftsverein Karlsdorf-Neuthard 
Nyergesújfalu e.V.

Satzung

Satzung

 

 

Partnerschaftsverein Karlsdorf-Neuthard – Nyergesújfalu e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Partnerschaftsverein Karlsdorf-Neuthard – Nyergesújfalu e.V.“  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

 

Der Verein hat den Sitz in Karlsdorf-Neuthard. 

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

 

§ 2 Ziel, Zweck, Gemeinnützigkeit

 

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der internationalen Begegnung und Verständigung sowie die Förderung des europäischen Gedankens. 

Das Vertiefen des gegenseitigen Verständnisses für die kulturelle Eigenart des deutschen und des ungarischen Volkes ist dabei ein zentrales Anliegen. 

 

Der Satzungszweck soll verwirklicht werden durch 

  • die Unterstützung der Gemeindepartnerschaft zwischen der Gemeinde Karlsdorf-Neuthard und der Stadt Nyergesújfalu in Ungarn im Sinne des Partnerschaftsvertrages, 
  • Pflege von bestehenden und zukünftigen Kontakten der Bürger beider Partnergemeinden auf allen geeigneten Gebieten wie Jugendbewegung, Sport, Kultur, Kirchen, Soziales, Schule und Wirtschaft, 
  • einen regen gegenseitigen Informationsaustausch zwischen den Gemeindeverwaltungen und dem Verein,
  • durch Förderung der deutschen und ungarischen Sprache in der jeweiligen Partnergemeinde, 
  • durch Unterstützung von Gemeindeverwaltung, interessierten Vereinen und Bürgern bei der Anknüpfung von Kontakten in der Partnerstadt.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie einen eigenwirtschaftlichen Zweck. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, 

die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen. 

Familien und Lebensgemeinschaften können im Rahmen einer Familien-mitgliedschaft beitreten. 

Jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres hat Stimmrecht. 

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zum Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. 

 

Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag erworben. 

Über die Annahme des Antrags entscheidet das Präsidium. Bei Ablehnung 

des Antrages ist das Präsidium nicht verpflichtet, die Gründe der Ablehnung mitzuteilen. 

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss, Tod oder Löschung der juristischen Person.

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten mit einer Frist von 4 Wochen zum Schluss eines Kalenderjahres. 

 

Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung seiner Mitgliederbeiträge zwei Jahre im Rückstand ist.

 

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Verhalten des Mitglieds gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt das Präsidium. Vor der Beschlussfassung muss das Präsidium dem Mitglied, unter Setzung einer Frist von zwei Wochen, Gelegenheit geben, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Das Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über den Ausschluss. 

 

Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben volle Mitgliedsrechte ohne Pflicht der Beitragszahlung.

 

§ 4 Mittel des Vereins

 

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein insbesondere durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Geld-und Sachspenden 
  • Öffentliche Zuwendungen 
  • Erträge aus Aktionen
  • Sonstige Zuwendungen 

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages für Einzelmitglieder und Familienmitgliedschaft sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 

 

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind 

- das Präsidium 

- die Mitgliederversammlung 

 

 

§ 6 Präsidium

 

Dem Präsidium gehören an:

  • der Präsident
  • der stellvertretende Präsident
  • der Schriftführer
  • der Kassier
  • ein Vertreter der Gemeindeverwaltung Karlsdorf-Neuthard 
  • 6 Beisitzer 

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB durch den Präsidenten und den stellvertretenden Präsidenten vertreten, von denen jeder allein handlungs-bzw. vertretungsberechtigt ist.

Mit Wirkung nur für das Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Präsident den Verein nur bei Verhinderung Präsidenten vertritt. 

 

Das Präsidium wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben solange im Amt bis ihre Nachfolger ordnungsgemäß gewählt sind. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtsperiode aus, so kann der Präsident für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied berufen. 

 

§ 7 Zuständigkeit des Präsidiums

 

Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Vorschriften, und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

Es hat folgende Aufgaben: 

  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung 
  • Verwaltung des Vereinsvermögens, 
  • Verteilung von Zuschüssen 
  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern 

 

Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

Über die Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll aufzunehmen. 

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung: 

  • Entgegennahme des Jahresberichts. Entlastung des Präsidiums 
  • Wahl und Abberufung des Präsidiums 
  • Wahl von zwei Kassenprüfern 
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 4 
  • Beschlussfassung über Anträge 
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

 

 

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Präsidenten durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Karlsdorf-Neuthard mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen einberufen. 

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens 4 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.  

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitgliederdies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 

 

 

§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Wahlen

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung 

vom stellvertretenden Präsidenten geleitet. 

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder. 

Sie fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit. 

Zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 

 

Bei Wahlen soll die Versammlungsleitung einem Wahlausschuss übertragen werden, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. 

Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 

 

§ 11 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens.

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der abgegebenen Stimme der anwesenden Mitglieder erfolgen. 

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Karlsdorf-Neuthard und zwar zweckgebunden für internationale Jugendbewegung und Völkerverständigung. 

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde am 21. April 2010 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Geändert in § 11 am 30.06.2010.

 

 

Anton Bayer, Präsident

 

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